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BVerwG, 06.07.1972 - II C 4.71 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Auswirkungen der durch das Änderungsgesetz eingetretenen strukturellen Besoldungserhöhungen auf die kommunalen Versorgungsempfänger - Voraussetzungen für die Überleitung eines Versorgungsempfängers - Bestehen einer Verbesserungsmöglichkeit des Grundgehaltes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.1970 - VI A 420/69
- BVerwG, 06.07.1972 - II C 4.71
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen
Auszug aus BVerwG, 06.07.1972 - II C 4.71
Daß die hergebrachte Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren und ihre Versorgung entsprechend zu gestalten (BVerfGE 3, 58 [160]; 3, 288 [342 f.]; 4, 115 [135]; 8,1 [16, 20]; 11, 203 [210]), hier zu Lasten des Klägers vernachlässigt worden wäre, ist nicht ersichtlich. - BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Berufssoldatenverhältnisse
Auszug aus BVerwG, 06.07.1972 - II C 4.71
Daß die hergebrachte Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren und ihre Versorgung entsprechend zu gestalten (BVerfGE 3, 58 [160]; 3, 288 [342 f.]; 4, 115 [135]; 8,1 [16, 20]; 11, 203 [210]), hier zu Lasten des Klägers vernachlässigt worden wäre, ist nicht ersichtlich. - BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
Teuerungszulage
Auszug aus BVerwG, 06.07.1972 - II C 4.71
Daß die hergebrachte Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren und ihre Versorgung entsprechend zu gestalten (BVerfGE 3, 58 [160]; 3, 288 [342 f.]; 4, 115 [135]; 8,1 [16, 20]; 11, 203 [210]), hier zu Lasten des Klägers vernachlässigt worden wäre, ist nicht ersichtlich.
- BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54
Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen
Auszug aus BVerwG, 06.07.1972 - II C 4.71
Daß die hergebrachte Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren und ihre Versorgung entsprechend zu gestalten (BVerfGE 3, 58 [160]; 3, 288 [342 f.]; 4, 115 [135]; 8,1 [16, 20]; 11, 203 [210]), hier zu Lasten des Klägers vernachlässigt worden wäre, ist nicht ersichtlich. - BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60
Beförderungsschnitt
Auszug aus BVerwG, 06.07.1972 - II C 4.71
Daß die hergebrachte Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren und ihre Versorgung entsprechend zu gestalten (BVerfGE 3, 58 [160]; 3, 288 [342 f.]; 4, 115 [135]; 8,1 [16, 20]; 11, 203 [210]), hier zu Lasten des Klägers vernachlässigt worden wäre, ist nicht ersichtlich. - BVerwG, 19.04.1972 - VI C 16.69
Überleitung eines Beamten in eine Besoldungsgruppe nach Art. 5 des Vierten …
Auszug aus BVerwG, 06.07.1972 - II C 4.71
Zu diesem Begriff hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. April 1972 - BVerwG VI C 16.69 - zu einer mit § 27 b Abs. 1 LBesG F. 1965 vergleichbaren Vorschrift (§ 29 Abs. 1) des Hessischen Besoldungsgesetzes bereits folgendes ausgeführt:. - BVerwG, 29.11.1967 - VI C 16.67
Auszug aus BVerwG, 06.07.1972 - II C 4.71
Gekennzeichnet sind diese strukturellen Änderungen weiter dadurch, daß die Änderung des Besoldungsstatus (Änderung der Besoldungsgruppe) der betroffenen Amtsinhaber unmittelbar kraft Gesetzes (vgl. Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 -) nach Maßgabe von Überleitungsvorschriften eintritt, wobei diese im wesentlichen nur deklaratorischen Charakter haben und die durch die Änderung der Besoldungsordnung eintretenden Änderungen des Besoldungsstatus verdeutlichen.
- BVerwG, 01.07.1974 - VI C 17.71
Überleitung eines Hauptgemeindebeamten in eine höhere Besoldungsgruppe - …
Dieser hat in seinem Urteil vom 6. Juli 1972 - BVerwG II C 4.71 - (Buchholz 237.7 § 118 LBG NW Nr. 1 = DÖD 1973, 208) zu den entsprechenden Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1965 (GV. NW. S. 258) entschieden, daß § 31 LBesG nicht "direkt" zur Anwendung des § 27 b LBesG auf die Versorgungsempfänger der Gemeinden usw. führt, sondern nur auf dem "Umweg" über § 29 LBesG; die Gruppe der mit Landesbeamten nicht vergleichbaren Gemeindebeamten, für deren Eingruppierung nach § 29 Abs. 2 LBesG Richtlinien unter Festlegung von Höchstgrenzen erlassen werden könnten, werde von § 27 b LBesG nicht betroffen, sondern die Versorgungsempfänger aus diesem Kreise von Gemeindebeamten könnten nur auf Grund des Art. VI § 2 des Siebenten Besoldungsänderungsgesetzes vom 16. Juni 1970 (GV. NW. S. 442) einen Zuschlag zum Grundgehalt unter den dort festgelegten Voraussetzungen erhalten.Die Ausführungen des Berufungsgerichts bedürfen insoweit keiner Ergänzung (vgl. dazu auch bereits die vorerwähnten Urteile vom 6. Juli 1972 - BVerwG II C 4.71 - und vom 22. März 1973 - BVerwG VI C 47.68 -).
- BVerwG, 12.09.1972 - II B 35.72
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der …
Da dem Kläger das neugeschaffene Amt des "Direktors bei der Bundesschuldenverwaltung" (Besoldungsgruppe B 3) unstreitig nicht bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand durch einen Verwaltungsakt übertragen wurde und da er auch eine unmittelbar kraft Gesetzes sich vollziehende Verbesserung seines Besoldungsstatus bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht erfahren hat, weil das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz offensichtlich für die Inhaber der Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei der Bundesschuldenverwaltung eine strukturelle Verbesserung der Besoldung (hierzu schon BVerwG, Urteile vom 19. April 1972 - BVerwG VI C 16.69 - vom 6. Juli 1972 - BVerwG II C 4.71 - und das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmte Urteil vom 12. Juli 1972 - BVerwG VI C 11.70 -) nicht vorsieht, müssen die Hauptanträge des Klägers schon daran scheitern, daß für die Dienstbezüge der Beamten und für die an der Höhe der letzten Dienstbezüge sich orientierenden Versorgungsbezüge (§ 108 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 [BGBl. I S. 1776] - BBG -) der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besoldung gilt, d.h. nur die im - verfassungsmäßigen - Gesetz festgelegten Dienst- und Versorgungsbezüge gezahlt und gefordert werden dürfen (BVerwG 18, 293 [295]; 19, 48 [54] unter Hinweis auf BVerwGE 8, 1 [BVerwG 05.05.1958 - IV C 175/56]; vgl. auch § 50 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 [BGBl. I S. 1754]). - BVerwG, 22.02.1973 - II B 47.72
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Höhe der …
Diese Einschränkung bei der Anpassung der Versorgungsbezüge hat einen guten Grund; ihr liegt die Erwägung zugrunde, daß eine Anpassung der Versorgungsbezüge nur bei den Versorgungsempfängern berechtigt sein kann, die eine strukturelle Verbesserung ihrer Besoldung erfahren hätten, wären sie noch bei Inkrafttreten der diese Besoldungsverbesserung bewirkenden Vorschriften als aktive Beamte (Richter) Inhaber ihres letzten Amtes gewesen (ebenso zu den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Anpassungsvorschriften: Urteil des Senats vom 6. Juli 1972 - BVerwG II C 4.71 -).
- BVerwG, 02.01.1974 - II CB 36.73
Rechtssystematisch bedeutsamer Unterschied zwischen der Begründung einer …
Diese Einschränkung bei der Anpassung der Versorgungsbezüge hat einen guten Grund; Ihr liegt die Erwägung zugrunde, daß eine Anpassung der Versorgungsbezüge nur bei den Versorgungsempfängern berechtigt sein kann, die eine strukturelle Verbesserung ihrer Besoldung erfahren hätten, wären sie noch bei Inkrafttreten der diese Besoldungsverbesserung bewirkenden Vorschriften als aktive Beamte (Richter) Inhaber ihres letzten Amtes gewesen (ebenso zu den im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Anpassungsvorschriften: Urteil des Senats vom 6. Juli 1972 - BVerwG II C 4.71 -). - BVerwG, 22.03.1973 - VI C 47.68
Überleitung von Versorgungsempfängern des Personenkreises des Gesetzes zur …
Bei dieser Sach- und Rechtslage scheidet eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG aus (vgl. dazu auch Urteil vom 6. Juli 1972 - BVerwG II C 4.71 -). - BVerwG, 11.04.1974 - II C 19.72
Besoldung von Beamten
Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 6. Juli 1972 - BVerwG II C 4.71 - (Buchholz 237.7 § 118 LBG NW Nr. 1; DÖD 1973, 208) ausgeführt, daß nicht alle aktiven Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen durch das Dritte Besoldungsänderungsgesetz vom 15. Juni 1965 (GV. NW. S. 165) eine strukturelle Verbesserung ihrer Besoldung erfahren haben und daß infolgedessen auch die in diesem Gesetz für die Versorgungsberechtigten enthaltenen Angleichungsvorschriften nicht allen Versorgungsberechtigten des Landes eine Erhöhung der ihrem Ruhegehalt zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vermitteln.